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- Auto fahren nach einem Schlaganfall
Verschiedene körperliche, geistige oder psychische Folgen eines Schlaganfalls können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Gesetzlich darf jedoch nur am Verkehr teilnehmen, wer „Vorsorge getroffen“ hat, „dass er andere nicht gefährdet“ (§ 2 Abs. 1 der FeV). Jeder muss also eigenverantwortlich prüfen, ob er beispielweise nach einer neurologischen Erkrankung noch in der Lage ist, verkehrsgerecht mit dem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Das Führen von Lkws oder Taxen ist nach einem Schlaganfall ausdrücklich verboten. Das Steuern eines Pkws ist je nach funktioneller Einschränkung eventuell noch möglich.
Ein schematisches Vorgehen kann auf Grund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht erfolgen. Vielmehr empfiehlt es sich für jeden, der einen Schlaganfall erlitten hat, bei der Einschätzung seiner Fahreignung prinzipiell seinen behandelnden Arzt einzubeziehen und mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen.
Um seiner Vorsorgepflicht nachzukommen, kann es ratsam sein, ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Der Gutachter für die verkehrsmedizinischen Untersuchungen sollte ein Facharzt für Nervenheilkunde und/oder Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation sein. Listen mit entsprechend qualifizierten Ärzten sind bei der zuständigen Führerscheinstelle erhältlich. Damit kein Vorwurf der Parteilichkeit erhoben werden kann, empfiehlt es sich, dass der Gutachter nicht der aktuell behandelnde Arzt ist.
Fahrstunden sind auf jeden Fall ratsam
Bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit wird der Gutachter das Risiko eines erneuten Schlaganfalls berücksichtigen müssen. Bestehen neurologische oder neuropsychologische Ausfälle (z.B. Störungen der Erinnerung, der Konzentration und der Aufmerksamkeit), sollte die Fahrtauglichkeit frühestens nach Abschluss einer adäquaten Rehabilitationsbehandlung begutachtet werden. In Zweifelsfällen sollte der behandelnde Arzt einbezogen werden. Der Gutachter wird ggf. eine Augenuntersuchung oder eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung empfehlen. Der Gesetzgeber rät zu Nachuntersuchungen nach einem, nach weiteren zwei und nach vier Jahren. Das Gutachten sollte der zuständigen Führerscheinstelle vorgelegt werden. Die Behörde kann zusätzlich auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle – wie dem TÜV oder der DEKRA – oder auf weitere Fahrstunden bestehen. Unabhängig von den Behörden oder dem Gutachter ist es ratsam, nach einer längeren krankheitsbedingten Fahrpause Fahrstunden zu nehmen. Die Kosten für die Untersuchungen und die Fahrstunden trägt in der Regel der Betroffene.
Hinweis: Ohne ausreichende Vorsorge hinsichtlich der Fahreignung kann die Gefahr bestehen, bei einem Verkehrsunfall den Kfz-Versicherungsschutz zu verlieren.
Werden bei der Untersuchung körperliche Funktionsstörungen festgestellt, muss das Fahrzeug ggf. umgebaut werden. Fachwerkstätten bauen je nach Bedarf z.B. einen Lenkradknauf oder ein links gelegenes Gaspedal ein. Veränderungen am Wagen müssen durch den TÜV oder die DEKRA abgenommen werden und im Fahrzeugschein eingetragen sein. Diese Stellen entscheiden gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde über eine ergänzende Fahrprüfung im umgebauten Fahrzeug. Sollte der Umbau des Fahrzeuges im beruflichen Interesse sein, kann bei der Rentenversicherung eine Kostenbeihilfe beantragt werden. Wichtig: Grundsätzlich müssen die Anträge gestellt werden, bevor eine Leistung in Anspruch genommen wird.
Bei einer Behinderung, die zum Eintrag des Merkzeichens aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis (Seite 16) führt, können ggf. Steuerminderungen für das selbstgenutzte Fahrzeug beantragt werden.
Das umgebaute Fahrzeug darf grundsätzlich nur von den Betroffenen oder einer festgelegten Begleitperson gesteuert werden.





